Aktuelles
26. März 2020
Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Eine Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (vgl. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG) vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde (vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Nunmehr ist durch Gesetz (BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 541, vgl. auch BT-Drucks. 19/15618 und BT-Drucks. 19/17154) ein neuer Paragraf (§ 1766a BGB n. F.) in das Adoptionsrecht eingefügt worden, der durch Generalverweisung Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzgl. der Stiefkindadoption den Ehepaaren gleichstellt. Zugelassen wird damit lediglich die Stiefkindadoption innerhalb einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Von einer solchen Gemeinschaft ist regelmäßig auszugehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und die Partner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben (§ 1766a Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.) oder wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (§ 1766a Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F.). Ist einer der Partner noch mit einem Dritten verheiratet, so schließt dies in der Regel die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus (vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB n. F.).